Zu Ihrer persönlichen Information veröffentlichen wir die vom Hessischen Umweltministerium bereitgestellten Informationen zur Jagdabgabe und die kleine Anfrage des Abgeordneten Lenders aus der FDP-Fraktion betreffend den Einnahmen aus der Jagdabgabe und deren Verwendung sowie die Antwort von Umweltministerin Hinz. Die Anfrage bezieht sich auf den Zeitraum von 2009 bis 2016, unabhängig von der jeweils in der Regierungsverantwortung stehenden damaligen und heutigen Koalition.
Nach § 16 Abs. 2 HJagdG wird mit den Jagdscheingebühren in gleicher Höhe auch die Jagdabgabe erhoben, die dann von dem Hessischen Umweltministerium zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden ist. Dabei ist wichtig zu wissen, dass ein regelmäßiger Anspruch auf Erhalt dieser Jagdabgabe für den LJV selbst nicht besteht, sondern jedes Jahr neu beantragt werden muss und der LJV damit jedes Jahr neuerlich um den Erhalt der Mittel kämpfen muss. Soweit die Jagdabgabe für anderweitige Projekte durch das Hessische Umweltministerium vergeben wird, besteht für den LJV lediglich ein Anhörungsrecht und kein Vetorecht, was bedeutet, dass das Hessische Umweltministerium auch selbstständig im Rahmen seines Ermessens über die Vergabe der Mittel entscheiden kann. Gleichwohl haben wir uns z.B. massiv dafür eingesetzt, dass zur Ertüchtigung der Schießstände das Umweltministerium auch entsprechende Mittel freigibt.
Nachfolgend geben wir die Fragen und Antworten zur Förderung aus der Jagdabgabe, zusammengestellt durch das Hessische Umweltministerium (abrufbar unter: https://umweltministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmuelv/haeufige_fragen_antworten_jagdabgabe.pdf) wider:
„Was kann aus der Jagdabgabe gefördert werden?
Die Jagdabgabe ist von der obersten Jagdbehörde zur Förderung des Jagdwesens zu verwenden (§ 16 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz). Vor diesem Hintergrund sollen vornehmlich solche Projekte gefördert werden, die im Interesse einer Vielzahl von Jagdabgabenzahlern sind. Das kann zum Beispiel die Sanierung oder Modernisierung einer Schießanlage sein, die nicht ausschließlich einem begrenzten Kreis von Vereinsmitgliedern zur Verfügung steht. Aber auch wildbiologische oder veterinärmedizinische Gutachten, die von grundsätzlichem Interesse sind, können gefördert werden. Die oberste Jagdbehörde entscheidet im Einzelfall und nach Ermessen. Zur Wahrung der Interessen der Jägerschaft wird die Landesvereinigung der Jägerinnen und Jäger über den Beschluss angehört.
Wer kann Fördermittel aus der Jagdabgabe beantragen?
Grundsätzlich kann jeder ein Antrag auf Förderung aus der Jagdabgabe stellen. Üblicherweise stellen Privatpersonen, Vereine, Verbände, Gemeinden, Kreise u.s.w. solche Anträge.
Besteht ein Anspruch auf Förderung aus der Jagdabgabe?
Ein Anspruch auf eine Förderung aus der Jagdabgabe besteht nicht. Zudem sind die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt und jährlich schwankend.
Zu welchem Zeitpunkt des Projektes muss der Antrag auf Förderung eingereicht werden?
Der Antrag auf Förderung eines Projektes muss vor dem Projektbeginn eingereicht werden. Mit der Durchführung von Maßnahmen oder Projekten darf erst nach der Bewilligung des Antrages begonnen werden. Wurde bereits vor der Antragsstellung und der Bewilligung mit einem Projekt begonnen, stellt dies in der Regel ein Ausschlussgrund für eine Förderung dar.
Wo schicke ich den Antrag hin?
Ein Antrag auf Förderung aus der Jagdabgabe ist an die oberste Jagdbehörde zu richten
Adresse:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– Oberste Jagdbehörde –
Mainzer Straße 80
65189 Wiesbaden
Welche Unterlagen muss ich bei einem Antrag vorlegen?
Dem Antrag zur Projektförderung sind beizufügen:
a) ein Kosten- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der gesamten mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die Finanzierung), b) eine rechtsverbindliche Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist oder nicht. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich aus dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) ergebenden Vorteile auszuweisen und von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen, c) eine Bestätigung, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.“
Download: Anschreiben Jagdabgabe
Download: Information Jagdabgabe
Download: Häufige Fragen und Antworten zur Jagdabgabe
Download: Kleine Anfrage des Abgeordneten Lenders (FDP)
Download: Weitere Information zur Jagdabgabe