Wildschadens-Feststellungstermine

Aktuelle Richtwerttabellen für Aufwuchsschäden 2016/2017
Meldefristen für Wildschäden und Regulierungstermine
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Die fristgerechte Anmeldung eines Wildschadens und dessen abschließende  Regulierung können je nach Sachlage zeitlich weit auseinander liegen. Eine exakte Schadensfeststellung ist häufig nur in der Ernte möglich. Zu kurze Meldefristen stehen einer zeitsparenden praxisgerechten Wildschadensregulierung in der Ernte oft im Wege. Dr. Günther Lißmann, Sachverständiger beim Regierungspräsidium in Kassel, plädiert für eine an die Kultur und an den Vegetationszeitpunkt angepasste Meldefrist.

Die unmittelbare Feststellung der Wildschäden nach ihrer Entstehung wird im Gesetz gefordert. Dafür gibt es zwei wesentliche Gründe: Zum einen können bei frischen Schäden die ersatzpflichtigen Schadensverursacher eindeutiger festgestellt werden. Zum anderen soll der Jagdausübungsberechtigte frühzeitig vom Schaden erfahren, damit er umgehend Maßnahmen zur Wildschadensvermeidung ergreifen kann. Liegt zwischen Schadenseintritt und Schadensfeststellung ein längerer Zeitraum, so kann das insbesondere für den geschädigte Landwirt zum Problem werden, da er möglicherweise nicht mehr eindeutig nachweisen kann, dass der Schaden von schadensersatzpflichtigen Wildtieren (nach § 29 BJagdG sind das Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen) ausgegangen ist.

Fristen
Die Fristen für die Anmeldung werden im § 34 BJagdG „Geltendmachung des Schadens“ wie folgt definiert: „Der Anspruch auf Ersatz von Wildschäden im Feld erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.“  Die Frist beginnt an dem Tag, an welchem der Landwirt Kenntnis vom Schaden erhielt, oder an dem Tag, an dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Sie endet mit Ablauf des gleichen Tages in der folgenden Woche. Ist der letzte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist erst am folgenden Werktag.

Im Grundsatz wird hier vom Schadenseintritt bis zur Meldung eine Wochenfrist festgeschrieben. Der zweite Satzteil mit der Formulierung „… oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte“ erweitert für einen unbestimmten Sachverhalt die Frist wieder auf unbestimmte Zeit, wenn der Schaden innerhalb der Wochenfrist nicht bemerkt wurde.  Die Rechtsprechung akzeptiert für diesen Fall aber nicht einen beliebig langen Zeitraum, sondern begrenzt diesen i. d. R. auf 4 Wochen. In der juristischen Literatur wird demzufolge auch schon seit langem kommentiert, dass Wildschäden, die bei Kenntniserlangen bereits älter als ein Monat sind, nicht mehr zu ersetzen sind, weil der Landwirt seine Felder mindestens monatlich kontrollieren muss (s. Mitschke/Schäfer). Letztlich beginnt die Wochenfrist für den Landwirt zur Schadensmeldung immer dann, wenn er zwar keine Kenntnis vom Schaden hat, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt von dem Schaden aber schon früher hätte wissen müssen.

Erforderliche Sorgfalt
Wird die Wochenfrist von der Entstehung des Schadens bis zu seiner Anmeldung nicht eingehalten, entsteht oft der Streit um die Frage, wann der Geschädigte bei Beachtung gehöriger Sorgfalt von dem Schaden Kenntnis hätte erlangen können. Der Landwirt ist zwar grundsätzlich gehalten, seine Felder in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wie lange diese Abstände sein können, ist jedoch gesetzlich nicht festgelegt. Die Kontrollabstände für einen Feldschlag sollten sich daher nach dem jeweiligen Wildschadensgefährdungspotential richten, welches durch die Lage des Feldschlags in der Feldgemarkung (z. B. Waldrand), der angebauten Kultur und dem Vegetationsabschnitt, in dem sich der Pflanzenbestand befindet, bestimmt wird. Grundsätzlich sollte gelten: Je größer die Gefahr der Entstehung von Wildschaden im konkreten Fall ist, desto kürzer ist der Zeitraum für die Kontrollpflicht. Im umgekehrten Fall bedeutet das aber auch, dass bei geringem Gefährdungspotential und außerhalb der Vegetationsperiode die Kontrollfrist deutlich über den derzeitigen Fristen von einer bzw. vier Wochen hinaus verlängert werden könnte.

Erweiterung der Meldefrist
Eine Definition der erforderlichen Sorgfalt kann nicht so weit gehen, dass ein Landwirt wöchentlich oder alle 4 Wochen seine gesamten Schläge auf mögliche Wildschäden kontrollieren muss. Aus meiner fachlichen Sicht sollten sich die Meldefristen am o. g. Gefährdungspotential orientieren. So wäre bei erhöht gefährdeten Flächen, wie beispielsweise frisch gelegtem Mais, eine Wochenfrist einzuhalten. Bei Grünland außerhalb der Vegetationszeit, beispielsweise im Zeitraum von November bis Februar, wäre dagegen eine Erweiterung der Meldefrist auf 4 Monate denkbar. Ob eine Wildschweinrotte das Grünland im November oder im Februar umdreht ist, für die Schadensfeststellung und Schadensreparatur im zeitigen Frühjahr, relativ unerheblich. Bei der Wildschadensregulierung außerhalb des förmlichen Verfahrens sollte man sich mit Jagdpächter und Jagdgenossenschaft auf solche dem Gefährdungspotential angepasste Meldefristen einigen. Die über den Winter entstandenen Grünlandschäden könnten so, Ausgang des Winters aufgenommen werden und im gesamten Revier oder noch mit Nachbarrevieren gemeinsam, von einem Auftragnehmer mit einer Spezialmaschine kostengünstig repariert werden. Gerade beim Grünland könnte so das komplizierte offizielle Vorverfahren mit der kontinuierlichen Anmeldung von permanenten Neuschäden und deren Differenzierung bezüglich der Altschäden wesentlich vereinfacht werden. Wenn die Rechtsprechung dann noch solchen praxisangepassten Meldefristen folgen würde, wäre das ein Schritt in die richtige Richtung.

Solche Wildschäden können im Winter auch nach 4 Monaten noch eindeutig als Wildschäden indendifiziert werden.        Foto: Dr. Lißmann

Solche Wildschäden können im Winter auch nach 4 Monaten noch eindeutig als Wildschäden indendifiziert werden. Foto: Dr. Lißmann

Schläge nicht einsehbar
Ein weiteres Problem derzeitiger Meldefristen ist, dass die Schläge immer größer werden und Schläge etwa über 5 Hektar oft nicht komplett einsehbar sind. Gerade bei Raps oder mit Mais bestellten Flächen, in topographisch ungünstigen Lagen, können Wildschäden erst bei der Ernte entdeckt werden. Solche Schäden sind oft eindeutig als Wildschäden zu identifizieren, aufgrund der engen Meldefristen aber in der Regel nicht mehr fristgerecht anzumelden. Gleiches gilt für schneebedeckte Acker- und Grünlandflächen, die ebenfalls über mehrere Wochen nicht einsehbar sind. Bezüglich der Fristen hat sich hier in der Rechtsprechung eine sehr formale Betrachtung herausgebildet, die dringend an die Produktionspraxis anzupassen ist.

Praxisgerecht wäre es, wenn der Landwirt während der Ernte festgestellte Wildschäden problemlos auf einmal anmelden könnte. Naturgemäß handelt es sich dann oft um Alt- und Neuschäden. Sind die Schäden eindeutig als Wildschäden erkennbar, so sollten sie als fristgerechte Anmeldungen anerkannt werden, auch wenn sie teilweise älter als eine Woche / einen Monat sind und vorher mit der üblichen Bestandsbeobachtung nicht erkannt werden konnten.

Schadensermittlung nach der Ernte
Der Trend zu größeren Feldschlägen lässt eine abschließende Wildschadensfeststellung häufig nur nach Abschluss des Erntevorgangs zu. Ertragsniveau, Schädigungsgrad und geschädigte Fläche sind wichtige Parameter für die Ermittlung des Aufwuchsschadens und können zuverlässig nur in der Ernte bzw. nach der Ernte zweifelsfrei bestimmt werden.

  • 31 BJagdG führt dazu aus: „Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfang zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt.“ In dem am Schadensort von der Gemeinde anberaumten Termin kann jeder Beteiligte beantragen, dass der Schaden erst in einem späteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin festgestellt werden soll. Diesem Antrag muss stattgegeben werden (§ 36 Abs. 2 HJagdG). Vergleichbar ist dieser Hinweis in allen Landesjagdgesetzen zu finden. Die Formulierungen in den Landesgesetzen „…kurz vor der Ernte“ oder im BJagdG „… zur Zeit der Ernte“ beziehen sich nur auf die Ermittlung des Schadens an sich, aber nicht auf dessen genaue abschließende Ermittlung. Heutige Produktionsverfahren lassen eine abschließende, zuverlässige Schadensfeststellung weder „kurz vor der Ernte“ noch „während der Ernte“ zu. In diesen Fällen bietet es sich an, den Wildschaden nach der Ernte anhand der am Boden liegenden Halme/Stengel abzuschätzen. So können alle Schadstellen gefunden und begutachtet werden. Die korrekte Schadensfeststellung nach der Ernte ist aus meiner Sicht rechtlich nicht zu beanstanden.

Das oft genannte Argument, in und nach der Ernte können im Zweifel die Wildschadensverursacher nicht mehr eindeutige zugeordnet werden, hat in der Praxis eine wesentlich geringere Bedeutung, als die vielen nicht gezahlten Wildschäden wegen Fristversäumnissen.

Dr. Günther Lißmann, RP Kassel